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Wie berechnen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch korrekt?

Kurz gesagt

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, was bei der üblichen Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstagen entspricht. Für Teilzeitkräfte wird der Anspruch über die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage umgerechnet, nicht über die Stundenzahl. Bei Ein- oder Austritt im laufenden Jahr wird anteilig nach vollen Beschäftigungsmonaten gerechnet.

Die gesetzliche Basis

Das Bundesurlaubsgesetz gibt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr vor. Werktage sind dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, das Gesetz rechnet also mit einer Sechs-Tage-Woche. Weil die meisten Betriebe eine Fünf-Tage-Woche haben, entspricht das umgerechnet 20 Urlaubstagen. Das ist der Boden, nicht die Regel: Die meisten Arbeitsverträge und praktisch alle Tarifverträge sehen mehr vor, im kaufmännischen Bereich sind 28 bis 30 Tage üblich. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub, denn für den Zusatzurlaub können Sie abweichende Regelungen zu Verfall und Abgeltung treffen — für den gesetzlichen Teil nur sehr eingeschränkt.

Die Umrechnung bei Teilzeit

Der häufigste Rechenfehler in der Praxis: Der Urlaub wird nach Stunden statt nach Arbeitstagen umgerechnet. Richtig ist die Umrechnung über die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage. Die Formel lautet: Urlaubstage bei Vollzeit multipliziert mit den Arbeitstagen pro Woche der Teilzeitkraft, geteilt durch die Arbeitstage pro Woche bei Vollzeit. Wer also bei 30 Urlaubstagen und einer Fünf-Tage-Woche auf drei Tage pro Woche reduziert, erhält 30 mal 3 geteilt durch 5, also 18 Urlaubstage. Entscheidend ist: Wer die Stunden reduziert, aber weiterhin an fünf Tagen arbeitet, behält den vollen Urlaubsanspruch in Tagen. Das überrascht viele Arbeitgeber und ist trotzdem richtig.

ModellArbeitstage pro WocheBei 30 Tagen VollzeiturlaubBei 20 Tagen
Vollzeit530 Tage20 Tage
Teilzeit 80 Prozent, 4 Tage424 Tage16 Tage
Teilzeit 60 Prozent, 3 Tage318 Tage12 Tage
Teilzeit 50 Prozent, 5 halbe Tage530 Tage20 Tage
Minijob, 2 Tage212 Tage8 Tage

Bruchteile von Urlaubstagen werden in der Praxis meist zugunsten der Beschäftigten aufgerundet, jedenfalls im gesetzlichen Bereich gibt es dafür eine Rundungsregel für halbe Tage und mehr. Regeln Sie den Umgang mit Bruchteilen einheitlich und schriftlich, sonst rechnet jede Führungskraft anders. Und dokumentieren Sie bei einem Wechsel des Arbeitszeitmodells im laufenden Jahr, welcher Anspruch für welchen Zeitraum entstanden ist — eine nachträgliche Neuberechnung des ganzen Jahres nach dem neuen Modell ist nicht zulässig.

Ein- und Austritt im laufenden Jahr

  • Der volle Jahresurlaub wird üblicherweise erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben.
  • Davor entsteht der Anspruch anteilig, typischerweise ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat.
  • Beim Austritt in der ersten Jahreshälfte gilt in der Regel ebenfalls die Zwölftelung.
  • Beim Austritt in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit besteht häufig der volle Anspruch — vertragliche Regelungen können das für den Zusatzurlaub abweichend gestalten.
  • Zu viel gewährter Urlaub darf in der Regel nicht rückwirkend vom Gehalt abgezogen werden.

Der letzte Punkt ist ein teurer Klassiker. Wer im Februar drei Wochen Urlaub genehmigt und im April die Kündigung erhält, kann den zu viel gewährten Urlaub meist nicht zurückfordern. Deshalb ist es sinnvoll, größere Urlaubsblöcke im ersten Halbjahr eines neuen Arbeitsverhältnisses bewusst zu steuern — nicht als Schikane, sondern als schlichte Planungsregel. Eine Bescheinigung über bereits gewährten Urlaub gehört übrigens zu den Unterlagen, die Sie ausscheidenden Mitarbeitenden mitgeben sollten, damit der neue Arbeitgeber nicht doppelt gewährt.

Verfall und Übertragung

  • Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen.
  • Eine Übertragung ins Folgejahr setzt betriebliche oder persönliche Gründe voraus und ist zeitlich begrenzt.
  • Ein Verfall kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Sie rechtzeitig und konkret auf den offenen Anspruch hingewiesen haben.
  • Dieser Hinweis sollte schriftlich erfolgen und nachweisbar dokumentiert sein.
  • Bei langer Krankheit gelten Besonderheiten für die Übertragung — hier lohnt eine Einzelfallprüfung.

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins Folgejahr ist bei betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich, dann üblicherweise bis Ende März. Entscheidend ist aber eine Entwicklung der Rechtsprechung, die viele Betriebe unterschätzen: Urlaub verfällt regelmäßig nur dann, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig und konkret auf seinen offenen Anspruch und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis können Ansprüche über Jahre bestehen bleiben und beim Ausscheiden abzugelten sein. Machen Sie daraus einen festen Prozess: eine Übersicht der Restansprüche im Spätsommer, eine schriftliche Aufforderung zur Urlaubsnahme mit Hinweis auf den Verfall, dokumentiert und nachweisbar. Das ist wenig Aufwand und verhindert unangenehme Überraschungen bei Austritten.

Rechtlicher Hinweis

Die dargestellten Grundsätze dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Urlaubsrecht wird stark durch die Rechtsprechung geprägt, insbesondere bei Verfall, Krankheit während des Urlaubs und Abgeltung. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichen. Lassen Sie Ihre Urlaubsregelungen und Ihre Hinweispraxis arbeitsrechtlich prüfen.

Häufige Fragen

Was passiert bei Krankheit während des Urlaubs?

Tage, an denen eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, werden in der Regel nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Beschäftigte muss die Erkrankung nachweisen. Regeln Sie in Ihren Urlaubsgrundsätzen, wie und wann eine solche Bescheinigung vorzulegen ist.

Kann ich Betriebsferien anordnen?

Betriebsferien sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sie greifen aber in die Urlaubswünsche der Beschäftigten ein und sind daher an Grenzen gebunden. Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Festlegung regelmäßig mitbestimmungspflichtig. Planen Sie mit langem Vorlauf.

Darf ich Urlaub auszahlen statt gewähren?

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs grundsätzlich nicht zulässig — Urlaub dient der Erholung. Erst bei Beendigung kommt eine Abgeltung nicht genommener Ansprüche in Betracht.

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