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Geschäftsbedingungen.

Stand: 27. August 2026

Anwendungsbereich dieser Bedingungen

Diese Bedingungen bestehen aus drei Teilen. Teil A gilt für sämtliche Leistungen der FACT TALENTS GmbH. Teil B gilt ausschließlich für die mandatsbasierte Personalvermittlung, Teil C ausschließlich für das Plattform-Modell. Welcher leistungsspezifische Teil Anwendung findet, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bucht der Kunde beide Leistungen, gelten beide Teile nebeneinander für die jeweils betroffene Leistung. Bei Widersprüchen geht der leistungsspezifische Teil dem Allgemeinen Teil vor.

TEIL A — ALLGEMEINER TEIL

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Leistungen, Angebote und Verträge der FACT TALENTS GmbH (nachfolgend „FACT TALENTS") erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die FACT TALENTS mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde") schließt, und gelten auch für künftige Verträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. (2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. (3) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn FACT TALENTS ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. (4) Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Textform.

§ 2 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien halten alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete Informationen der jeweils anderen Partei geheim und machen sie nicht an der Vertragsdurchführung beteiligten Dritten zugänglich. (2) Ausgenommen sind Informationen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt waren, der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder ihr später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht wurden. (3) Die Verpflichtung besteht über das Ende der Zusammenarbeit hinaus fort, soweit dies rechtlich zulässig ist.

§ 3 Haftung

(1) FACT TALENTS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. (2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf — haftet FACT TALENTS der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. (3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FACT TALENTS. (4) FACT TALENTS haftet nicht für die Richtigkeit der von Kandidaten gemachten Angaben, für die Echtheit vorgelegter Unterlagen oder für die spätere Arbeitsleistung eines vermittelten Kandidaten. Die Prüfung von Angaben und Qualifikationen obliegt dem Kunden. (5) FACT TALENTS schuldet keine Rechtsberatung und nimmt insbesondere keinen Einfluss auf die rechtliche Ausgestaltung von Arbeitsverträgen zwischen Kunde und Kandidat.

§ 4 Datenschutz

(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten zum Zweck der Besetzung offener Positionen, insbesondere Stammdaten und Qualifikationen der Kandidaten. (2) Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der von ihr erhobenen personenbezogenen Daten selbst verantwortlich und erfüllt die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO gegenüber den betroffenen Personen eigenständig. (3) Macht eine betroffene Person Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung geltend, ist diejenige Partei zur Erfüllung verpflichtet, gegenüber der die Rechte geltend gemacht werden. Die Parteien unterstützen einander dabei und benachrichtigen sich unverzüglich. (4) Nach Abschluss oder Beendigung der Zusammenarbeit löschen die Parteien die erhaltenen personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

TEIL B — MANDATSBASIERTE PERSONALVERMITTLUNG

§ 6 Gegenstand und Leistungen

(1) FACT TALENTS übernimmt die Suche nach geeigneten Kandidaten und deren Vorstellung beim Kunden zur Besetzung einer konkreten Vakanz. (2) Ein Kandidat gilt als vorgestellt, sobald der Kunde Informationen erhält, die eine Identifikation ermöglichen. (3) Die Suche umfasst Recherchen im eigenen Datenbestand, die Veröffentlichung von Stellenanzeigen sowie die Direktansprache. FACT TALENTS übernimmt die Vorauswahl durch Prüfung der Bewerbungen und Gespräche mit den Kandidaten. (4) Auf Wunsch erfolgt die Suche anonymisiert, also ohne Nennung von Firmenname, Marke oder Logo des Kunden. (5) FACT TALENTS schuldet keinen Vermittlungserfolg, sofern nicht im Einzelvertrag ausdrücklich eine Garantie vereinbart ist.

§ 7 Vergütung

(1) Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn zwischen dem Kunden oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem vorgestellten Kandidaten ein Arbeits-, Dienst- oder freiberuflicher Vertrag zustande kommt. (2) Die Höhe des Honorars, etwaige Pauschalen sowie Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (3) Werden mehrere vorgestellte Kandidaten eingestellt, entsteht für jede Einstellung ein eigener Honoraranspruch. (4) Der Honoraranspruch besteht auch, wenn die Tätigkeit von FACT TALENTS lediglich mitursächlich war und das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach der erstmaligen Vorstellung des Kandidaten zustande kommt — etwa bei späterer Besetzung, gewechselter Position oder veränderter Vertragsart. (5) Gibt der Kunde Kandidateninformationen an ein verbundenes Unternehmen oder einen Dritten weiter und wird der Kandidat dort eingestellt, entsteht der Honoraranspruch ebenfalls. Die Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung von FACT TALENTS.

§ 8 Mitteilungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde teilt FACT TALENTS innerhalb von fünf Werktagen in Textform mit, wenn ein Vertrag mit einem vorgestellten Kandidaten zustande gekommen ist, und übermittelt die für die Honorarberechnung erforderlichen Angaben. (2) Ist dem Kunden ein vorgestellter Kandidat bereits bekannt oder befindet dieser sich bereits in einem laufenden Bewerbungsprozess, teilt der Kunde dies innerhalb von fünf Werktagen nach Vorstellung in Textform mit. Unterbleibt die Mitteilung, gilt der Kandidat als durch FACT TALENTS vermittelt. (3) Der Kunde teilt binnen fünf Werktagen mit, wenn die Position anderweitig besetzt oder die Suche beendet wurde. Bei Eigenbesetzung sind Name, Eintrittsdatum und vereinbartes Bruttojahresgehalt mitzuteilen. (4) Der Kunde gibt zu übersandten Kandidatenprofilen innerhalb von fünf Werktagen Rückmeldung und führt mit geeigneten Kandidaten zeitnah Gespräche. (5) Der Kunde stellt FACT TALENTS alle für die Suche erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend zur Verfügung, insbesondere Stellenbeschreibung und Anforderungsprofil.

TEIL C — PLATTFORM-MODELL

§ 9 Gegenstand und Leistungen

(1) Im Plattform-Modell stellt FACT TALENTS dem Kunden für ein vereinbartes Suchprofil laufend Recruiting-Leistungen bereit. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag und umfasst regelmäßig die Veröffentlichung von Stellenanzeigen, Werbekampagnen, aktive Direktansprache, die Vorqualifizierung eingehender Bewerbungen sowie den Zugang zu einem digitalen Prozess-Board. (2) Es handelt sich um einen Dienstvertrag. Ein Vermittlungserfolg wird nicht geschuldet, soweit nicht nach § 12 ausdrücklich eine Garantie vereinbart ist. (3) Die Zahl der Einstellungen innerhalb der Vertragslaufzeit ist nicht begrenzt; eine gesonderte Provision je Einstellung fällt nicht an.

§ 10 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit dem im Einzelvertrag vereinbarten Datum und läuft über die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. (2) Der Vertrag endet mit Ablauf der Mindestlaufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

§ 11 Vergütung

(1) Die Höhe der Vergütung sowie Fälligkeit und Zahlungsweise ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Werbebudgets und Kosten für die Schaltung von Stellenanzeigen sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und technischen Voraussetzungen bereit. (2) Darüber hinaus gelten folgende besondere Mitwirkungspflichten: a) Der Kunde gibt am Tag eines Kandidatengesprächs eine Rückmeldung zu Verlauf und Ergebnis in Textform. b) Der Kunde nimmt an den vereinbarten Onboarding- und Beratungsterminen teil und setzt die dort gemeinsam vereinbarten Maßnahmen innerhalb von sieben Werktagen um. c) Der Kunde nimmt nach fachlicher Beratung durch FACT TALENTS zumutbare Anpassungen an seinem Arbeitgeberangebot vor, soweit diese für die Besetzung marktüblich oder erforderlich sind. d) Soweit FACT TALENTS ein Gesprächsleitfaden bereitstellt, nutzt der Kunde diesen für die Kandidatengespräche.

§ 13 Garantie, Karenzzeit und Nachbesserung

(1) Umfang. Sofern im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart, garantiert FACT TALENTS die Übermittlung einer dort festgelegten Anzahl qualifizierter Kandidaten oder eine Einstellung innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsbeginn (Erstgarantiezeitraum). (2) Karenzzeit. Wird die Garantieleistung im Erstgarantiezeitraum nicht erbracht, steht FACT TALENTS eine Karenzzeit von weiteren 30 Tagen zur Nachlieferung zu. Ansprüche aus der Garantie können frühestens nach Ablauf der Karenzzeit geltend gemacht werden. (3) Beanstandung und Nachbesserung. Hält der Kunde einen übermittelten Kandidaten für nicht qualifiziert, teilt er dies innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung über das bereitgestellte Portal unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung mit. FACT TALENTS erhält Gelegenheit zur Nachbesserung; der beanstandete Kandidat wird dann nicht auf die Garantieleistung angerechnet. Erfolgt keine fristgerechte Beanstandung, gilt der Kandidat als qualifiziert übermittelt. (4) Qualifizierter Kandidat. Als qualifiziert gilt ein Kandidat, der die im Einzelvertrag vereinbarten fachlichen und formalen Mindestanforderungen erfüllt und dessen Wohnsitz sich innerhalb eines Radius von 60 Kilometern um den vereinbarten Arbeitsort befindet oder der nach dokumentiertem Kenntnisstand umzugsbereit ist. FACT TALENTS darf auf Angaben des Kandidaten zur Umzugsbereitschaft vertrauen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. Subjektive Eindrücke des Kunden, insbesondere zu Sympathie oder Kommunikationsstil, begründen für sich allein keine fehlende Qualifikation. (5) Wegfall. Erfüllt der Kunde die Mitwirkungspflichten nach § 12 Abs. 2 trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht, entfällt der Garantieanspruch. Die Vergütungspflicht bleibt hiervon unberührt.

Kontakt

FACT TALENTS GmbH, Frankenstraße 146, 90461 Nürnberg kontakt@fact-talents.de · Amtsgericht Nürnberg, HRB 43112