Welche Kündigungsfristen gelten für Arbeitgeber?
Kurz gesagt
Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit: Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, danach staffelt das Gesetz die Fristen stufenweise nach oben. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können abweichen — meist zugunsten längerer Fristen. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung beim Mitarbeitenden, nicht das Datum auf dem Schreiben.
Die gesetzliche Grundstruktur
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in Paragraf 622 die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse. Die Grundfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats und gilt für beide Seiten. Für den Arbeitgeber verlängert sich diese Frist gestaffelt, je länger das Arbeitsverhältnis bereits besteht. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt es dagegen bei der Grundfrist, sofern der Vertrag nichts anderes regelt. Während einer vereinbarten Probezeit gilt regelmäßig eine verkürzte Frist von zwei Wochen, ohne Bindung an einen bestimmten Termin im Monat. Diese Struktur ist der Ausgangspunkt — sie kann durch Tarifverträge verändert und durch Einzelverträge in bestimmten Grenzen verlängert werden.
Die Staffel nach Betriebszugehörigkeit
| Bestand des Arbeitsverhältnisses | Frist für den Arbeitgeber | Zum Termin |
|---|---|---|
| Vereinbarte Probezeit | 2 Wochen | jederzeit |
| Bis unter 2 Jahre | 4 Wochen | zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | zum Monatsende |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | zum Monatsende |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | zum Monatsende |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | zum Monatsende |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate | zum Monatsende |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate | zum Monatsende |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | zum Monatsende |
Diese Staffel ist die gesetzliche Grundlinie. In der Praxis kommt fast immer noch eine zweite Ebene dazu: Viele Arbeitsverträge im Mittelstand vereinbaren längere Fristen, gerade für Schlüsselpositionen wie Bauleitung, Rechnungswesen oder Vertrieb. Tarifverträge können die Fristen ebenfalls verändern, teils in beide Richtungen. Prüfen Sie deshalb bei jeder Kündigung drei Quellen in dieser Reihenfolge: Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Gesetz. Wer nur ins Gesetz schaut, übersieht regelmäßig die vertraglich vereinbarte Frist, die dann gilt.
Was Arbeitgeber in der Praxis am häufigsten falsch machen
- Sie rechnen vom Datum des Schreibens statt vom Zugang beim Empfänger.
- Sie übersehen eine im Arbeitsvertrag vereinbarte längere Frist und kündigen zu kurz.
- Sie vergessen den Betriebsrat anzuhören, wo einer besteht — das kann die Kündigung unwirksam machen.
- Sie prüfen Sonderkündigungsschutz nicht, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung.
- Sie senden per E-Mail oder Messenger statt in der gesetzlich verlangten Schriftform mit Originalunterschrift.
- Sie kündigen kurz vor einer Stufengrenze und übersehen, dass die längere Frist bereits erreicht ist.
Zugang: der praktisch wichtigste Punkt
Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Zugang bedeutet, dass das Schreiben so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Ein Brief, der am Monatsende in den Briefkasten geworfen wird, geht je nach Uhrzeit erst am Folgetag zu — und verschiebt damit den gesamten Beendigungstermin um einen Monat. Deshalb arbeiten sorgfältige Arbeitgeber mit persönlicher Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder mit Einwurf durch einen Boten, der den Vorgang protokolliert. Kalkulieren Sie den Zugang immer mit Puffer und dokumentieren Sie ihn. Diese eine Gewohnheit verhindert mehr Streit als jede Formulierungsfinesse im Schreiben selbst.
Fristen im Personalprozess mitdenken
Lange Kündigungsfristen sind kein reines Rechtsthema, sondern ein Planungsthema. Wenn eine Schlüsselposition mit drei Monaten Frist ausscheidet, beginnt Ihre Nachbesetzung faktisch am Tag der Kündigung — nicht am letzten Arbeitstag. Umgekehrt gilt dasselbe beim Einstellen: Kandidatinnen und Kandidaten in ungekündigter Stellung bringen ihre eigene Frist mit. Wer eine besetzte Position im Rechnungswesen aus dem Markt holt, muss realistisch mit mehreren Monaten zwischen Zusage und erstem Arbeitstag rechnen. Das ist keine Verzögerung, sondern der Normalfall — und ein Grund, Nachbesetzungen früher zu starten, als es sich anfühlt.
- Bei Eigenkündigung eines Mitarbeitenden sofort die Suche starten, nicht erst die Übergabe abwarten.
- Bei Einstellungen die Kündigungsfrist der Zielperson früh im Prozess erfragen und einplanen.
- Freistellungen und Resturlaub in den Übergabeplan einrechnen, sonst fehlt die Wissensübergabe.
- Kritische Aufgaben dokumentieren, solange die Person noch da ist — nicht in der letzten Woche.
Rechtlicher Hinweis
Die genannten Fristen geben die gesetzliche Grundstruktur wieder und dienen der Orientierung. Sie ersetzen keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, individuelle Vertragsklauseln und Sonderkündigungsschutz zu abweichenden Ergebnissen führen. Lassen Sie jede beabsichtigte Kündigung vorab arbeitsrechtlich prüfen, insbesondere bei langjährigen Beschäftigten, Betriebsratsmitgliedern oder geschützten Personengruppen.
Häufige Fragen
Kann ich im Arbeitsvertrag kürzere Fristen vereinbaren?
Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa in bestimmten tariflichen Konstellationen oder bei sehr kleinen Betrieben. Der Regelfall ist: Vertraglich lassen sich Fristen verlängern, nicht beliebig verkürzen. Lassen Sie entsprechende Klauseln vor Verwendung prüfen.
Gilt für Arbeitnehmer dieselbe verlängerte Staffel?
Nein. Die gestaffelte Verlängerung nach Betriebszugehörigkeit gilt zunächst nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Für Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist, sofern der Arbeitsvertrag nichts anderes regelt. Viele Verträge vereinbaren jedoch ausdrücklich eine beidseitige Angleichung.
Was passiert, wenn ich mit zu kurzer Frist kündige?
In vielen Fällen wird eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung in eine solche zum nächsten zulässigen Termin umgedeutet — verlässlich ist das aber nicht, und es hängt von der Formulierung ab. Sicherer ist, die Frist vorab exakt zu prüfen und im Schreiben hilfsweise auf den nächstzulässigen Termin abzustellen.
